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   BFH, 22.07.1987 - II R 172/85   

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https://dejure.org/1987,5371
BFH, 22.07.1987 - II R 172/85 (https://dejure.org/1987,5371)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1987 - II R 172/85 (https://dejure.org/1987,5371)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1987 - II R 172/85 (https://dejure.org/1987,5371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine materiell endgültige Befreiung von der Grunderwerbsteuer - Voraussetzungen für die Änderung eines Steuerbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 254
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.02.1985 - II R 74/82

    Grunderwerbsteuer - Nachforderung - Bebauungsabsicht - Schriftlicher

    Auszug aus BFH, 22.07.1987 - II R 172/85
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, der materiell vorläufige Freistellungsbescheid vom 30. März 1982 äußert Tatbestandswirkungen dahingehend, daß die Entstehung der Grunderwerbsteuer und die Überprüfung der Voraussetzungen für eine materiell endgültige Befreiung hinausgeschoben sein sollen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1985 II R 74/82, BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374; vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609).

    Dies gilt selbst dann, wenn die materiell vorläufige Befreiung fehlerhaft war (Urteil in BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374) und das FA bei sorgfältiger Überprüfung hätte feststellen können, daß die Voraussetzungen für eine materiell vorläufige Steuerbefreiung nicht vorgelegen hätten.

    Daraus folgt, daß die Ermittlungspflicht bis zum Abschluß der Bebauung vergleichbar den Fällen der §§ 164 und 165 AO 1977 hinausgeschoben ist (zu der vergleichbaren Nachversteuerungsregelung des § 9 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - Berlin bereits Urteil des erkennenden Senats in BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374, und zu den §§ 1 und 3 GrESWG Nordrhein-Westfalen 1958, Urteil in BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609).

    Der Senat hat allerdings in der Entscheidung in BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374 offengelassen, ob eine umfassende Überprüfung auch dann zulässig ist, wenn bei Erlaß des Freistellungsbescheides offensichtlich ist, daß der steuerbegünstigte Zweck vom Steuerpflichtigen nicht erfüllt werden kann.

    Wie der Senat bereits im Urteil in BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374 ausgeführt hat, kann ein Erwerber, der sichergehen will, daß die geplante und die durchgeführte Bebauuung als Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks anerkannt wird und zur endgültigen Steuerfreiheit führt, vor dem Erwerb unter Vorlage aller Unterlagen eine dahingehende verbindliche Auskunft verlangen.

  • BFH, 04.05.1983 - II R 6/82

    Grunderwerbsteuer für Erwerb eines im Bau befindlichen Gebäudes bei

    Auszug aus BFH, 22.07.1987 - II R 172/85
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, der materiell vorläufige Freistellungsbescheid vom 30. März 1982 äußert Tatbestandswirkungen dahingehend, daß die Entstehung der Grunderwerbsteuer und die Überprüfung der Voraussetzungen für eine materiell endgültige Befreiung hinausgeschoben sein sollen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1985 II R 74/82, BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374; vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609).

    Daraus folgt, daß die Ermittlungspflicht bis zum Abschluß der Bebauung vergleichbar den Fällen der §§ 164 und 165 AO 1977 hinausgeschoben ist (zu der vergleichbaren Nachversteuerungsregelung des § 9 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - Berlin bereits Urteil des erkennenden Senats in BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374, und zu den §§ 1 und 3 GrESWG Nordrhein-Westfalen 1958, Urteil in BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609).

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83

    Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig

    Auszug aus BFH, 22.07.1987 - II R 172/85
    Dem steht das Urteil des IV. Senats vom 25. April 1985 IV R 64/83 (BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648) nicht entgegen.
  • BFH, 31.03.1982 - II R 155/79

    Freistellung von der Grunderwerbsteuer - Erwerb einer Eigentumswohnung -

    Auszug aus BFH, 22.07.1987 - II R 172/85
    Denn der angefochtene Steuerbescheid ist als Nachversteuerungsbescheid Rechtens (ausführlich dazu BFH-Urteil vom 31. März 1982 II R 155/79, BFHE 135, 357, BStBl II 1982, 421).
  • BFH, 22.07.1987 - II R 119/85
    Auszug aus BFH, 22.07.1987 - II R 172/85
    Anmerkung: Die Entscheidung entspricht dem Urteil vom 22. Juli 1987 II R 119/85.
  • FG München, 20.11.1995 - 4 K 1003/95

    Anspruch auf Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Rechtmäßigkeit der

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  • BFH, 22.07.1987 - II R 45/85

    Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils

    Anmerkung: Tatbestand und Entscheidungsgründe entsprechen soweit hier nicht wiedergegeben II R 172/85 (BFH /NV 1989, 254).
  • FG München, 14.02.2001 - 4 K 1003/98

    Beginn der Festsetzungsverjährung für nachzuerhebender Grunderwerbsteuer

    Zu diesem Zeitpunkt entsteht die Nacherhebungssteuer und das FA darf und muss nun prüfen, ob ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht ist, die umfassende rechtliche Überprüfung ist bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben (vgl. BFH-Urteil vom 22.7.1987 II R 172/85, BFH/NV 1989, 254).
  • FG München, 14.02.2001 - 4 K 766/98

    Beginn der Festsetzungsfrist zur Nacherhebung des Grunderwerbsteuer bei

    Zu diesem Zeitpunkt entsteht die Nacherhebungssteuer und das FA darf und muss nun prüfen, ob ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht ist, die umfassende rechtliche Überprüfung ist bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben (vgl. BFH-Urteil vom 22.7.1987 II R 172/85, BFH/NV 1989, 254).
  • FG München, 14.02.2001 - 4 K 765/98

    Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 16 a GrEStG a.F.

    Zu diesem Zeitpunkt entsteht die Nacherhebungssteuer und das FA darf und muss nun prüfen, ob ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht ist, die umfassende rechtliche Überprüfung ist bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben (vgl. BFH-Urteil vom 22.7.1987 II R 172/85, BFH/NV 1989, 254).
  • FG Hessen, 12.10.1995 - 5 K 1215/93

    Zulässigkeit der Nacherhebung der Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerbsvorgang von

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